Willkommen bei der Gesellschaft für Familienforschung in der Oberpfalz e.V.

Satzung der Gesellschaft für Familienforschung in der Oberpfalz e.V.

§ 1 - Rechtsform, Name, Sitz

  1. Der rechtmäßige Verein führt den Namen Gesellschaft für Familienforschung in der Oberpfalz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Aufgaben und Zweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die die Genealogie, die Heraldik und den Heimatgedanken in wissenschaftlicher Weise pflegen.
  2. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
    a) Veranstaltung von Vortrags und Arbeitsabenden,
    b) Herausgabe von wissenschaftlicher Schriften, vor allem den „Familienkundlichen Beiträgen aus der Oberpfalz“, und sonstigen Veröffentlichungen,
    c) Zusammenarbeit mit anderen genealogischen Vereinigungen,
    d) Erschließung, Zusammenstellung und Bekanntgabe familienkundlicher Quellen,
    e) Gegenseitige Unterstützung der Mitglieder bei ihren Forschungsarbeiten,
    f) Unterhaltung einer Bücherei und die Sammlung genealogischer und heraldischer Unterlagen. Näheres wird in einer Bibliotheks und Archivordnung festgelegt.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche und der Wissenschaft fördernde Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und beginnt mit dem in der Beitrittserklärung angegebenen Monat. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch freiwilligen Austritt
    b) durch Tod
    c) durch Ausschluss.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Er ist mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  5. Ein Ausschluss kann erfolgen:
    a) wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins verstößt, der Satzung zuwider handelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet.
    b) wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachgekommen ist.
  6. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.
  7. Ehrenmitgliedschaft
    a) zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die den Verein uneigennützig bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele persönlich, finanziell oder materiell unterstützen.
    b) zu Ehrenvorsitzenden können ehemalige Vorsitzende der Gesellschaft ernannt werden, die sich um die Vereinsarbeit besonders verdient gemacht haben.
  8. Die Vorstandschaft kann korrespondierende Mitglieder ernennen, die gegenüber dem Verein weder Rechte noch Pflichten besitzen.

§ 5 – Beiträge

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  2. Auf Antrag wird von bestimmten Personengruppen ein ermäßigter Beitrag erhoben. Über die Beitrittsermäßigung entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Die Beiträge werden jährlich erhoben. Sie sollen zur Finanzierung der vom Verein durchgeführten Aufgaben verwendet werden.

§ 6 – Organe und Gliederung

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Vorstandschaft
    c) die erweiterte Vorstandschaft
    d) die Mitgliederversammlung
    e) der Beirat.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden.
    Beide Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft einzeln und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandschaft besteht aus:
    a) dem Vorstand
    b) dem Schriftführer
    c) dem Redaktionsleiter
    d) dem Kassenwart
    e) bis zu drei Beisitzer.
  4. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte der Gesellschaft. Sie ist mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Vorstandschaft fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus der Vorstandschaft und den Vorsitzenden der bestehenden Arbeitskreise. Letztere beraten die Vorstandschaft hinsichtlich der ihnen obliegenden Angelegenheiten. Der erweiterte Vorstandschaft soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
  7. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
  8. Bei Bedarf können Arbeitskreise für fachliche Belange wie für regionale Bereiche gebildet werden. Sie wählen ihre Vorsitzenden und eventuelle weitere Ansprechpartner aus ihrer Mitte. Die Arbeitskreise besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit. Mitte. Die Arbeitskreise besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit.
  9. Zur Beratung und Unterstützung der Vorstandschaft in Angelegenheiten der Vereinsarbeit wird ein Beirat aus geeigneten Persönlichkeiten gebildet. Er besteht aus bis zu zehn Mit gliedern, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung bestätigt werden. Der Beirat soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen treten, die vom Vorstand im Benehmen mit den Beiratsmitgliedern einberufen wird.

§ 7 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit Abgabe der der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand, bei Verhinderung des Vorstandes von zwei Mitgliedern der Vorstandschaft einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden, wenn im Antrag die Tagesordnung angegebenen ist.
  3. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    a) Fassung von Beschlüssen über Vereinsangelegenheiten.
    b) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrages.
    c) Erledigung von Anträgen und Beschwerden, die schriftlich spätestens drei Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand vorliegen.
    d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstands.
    e) Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft für die Dauer von zwei Jahren.
    f) Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre.
    g) Festlegung einer angemessenen Zeitaufwandsvergütung im Sinne von § 6 Absatz 6.

§ 8 - Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung und den Kassenbericht während ihrer Wahlzeit.
  2. Sie berichten über dieses Ergebnis der Mitgliederversammlung.

§ 9 - Geschäftsordnung

  1. Zur Regelung von Einzelheiten der Tätigkeit der Gesellschaft und ihrer Organe kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.
  2. Die Geschäftsordnung wird von der Vorstandschaft beschlossen.

§ 10 - Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur durch den Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Jeder satzungsändernde, auch zweckändernde Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Teilnehmer.

§ 11 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Oberpfälzer Kulturbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 - Inkrafttreten

  1. Die - vorläufige - Satzung wurde durch Gründungsversammlung am 7. Juni 1991 beschlossen. Sie trat mit Beschlussfassung in Kraft.
  2. Die Satzung in geänderter Fassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 7. Juni 1994 beschlossen. Sie trat mit Beschlussfassung in Kraft.
  3. Die Satzung in geänderter Fassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6. Juni 2000 beschlossen. Sie trat mit Beschlussfassung in Kraft.
  4. Die Satzung in geänderter Form wurde durch die Mitgliederversammlung am 3. September 2011 beschlossen. Sie trat mit Beschlussfassung in Kraft.
  5. Die - jetzige - Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. November 2017 beschlossen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Schwarzenfeld, den 25. November 2017


Dr. Volker Wappmann, 1. Vors.
Elfriede Dirschedl, 2. Vors.


Abschrift:
Alfred Kunz